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BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Persönlichkeitsrechte beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Es beschreibt die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zu treffen sind, damit dem Bundesdatenschutzgesetz genüge getan wird. Einbezogen in den Datenschutz sind im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich alle mit elektronischen Datenverarbeitungsanlagen verarbeitbare und speicherbare Daten ebenso wie die Datenverarbeitung in Akten, auf Bild- und Tonträgern.


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Die Regeln für den Datenschutz in Unternehmen sind im BDSG vorgegeben. Darin heißt es: "Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Datenschutzbeauftragte diese Personen durch geeignete Maßnahmen mit den zu beachtenen datenschutzrechtlichen Vorgaben vertraut macht". Das BDSG besteht aus den:

  • Allgemeinen Vorschriften, in denen die Aufgaben, der Zweck und die Begriffe erläutert werden.
  • Datenverarbeitung der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen des Bundes.
  • Datenverarbeitung nichtöffentlicher Stellen für eigene Zwecke.
  • Geschäftsmäßige Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen für fremde Zwecke.
  • Straf- und Bußgeldvorschriften.
  • Überleitungs- und Schlussvorschriften.
Das BSDG regelt die Datenspeicherung, Datenübermittlung, Datenveränderung, die Zuverlässigkeit der Datenverarbeitung, die Rechte der Betroffenen, das Datengeheimnis und die Datenschutzkontrollen.