Netzzugangsverordnung (NZV)

Die Netzzugangsverordnung (NZV) wurde von der Regulierungsbehörde RegTP erarbeitet und regelt den Zugang zum Endteilnehmer für andere Teilnehmernetzbetreiber.

Bei der Netzzugangsverordnung geht es sowohl um die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen als auch um die erforderlichen Einrichtungen und Räume. In der NZV heißt es unter §2: »Der marktbeherrschende Betreiber hat hierbei entbündelten Zugang zu allen Teilen seines Telekommunikationsnetzes einschließlich des entbündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlussleitungen zu gewähren.«

§3 regelt die Nutzung von Einrichtungen. Darin heißt es: »Der Betreiber hat dieser Verpflichtung durch die Unterbringung der für die Nutzung ... erforderlichen Einrichtungen in seinen Räumen nachzukommen (physische Kollokation)...«.

Informationen zum Artikel
Deutsch: Netzzugangsverordnung - NZV
Englisch:
Veröffentlicht: 08.01.2004
Wörter: 103
Tags: Anschlussnetze
Links: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), Teilnehmernetzbetreiber (TNB), Bereitstellung, Indium, Teilnehmeranschlussleitung (TAL)
Übersetzung: EN
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