Das Wort Entbündelung ist im Telekommunikationsgesetz ( TKG) von 1996 verankert und hängt mit der Liberalisierung der TK- Dienste zusammen. Danach können die TK-Dienste eines marktbeherrschenden Carriers in diverse einzelne Dienstleistungen untergliedert werden, z.B. in Übertragungs-, Vermittlungs- und Signalisierungsleistungen.
Die Dienste können von einem lizenzierten, alternativen Netzbetreiber (ANB) angeboten werden.
Nach deutschem und europäischen TK-Recht unterliegt ein marktbeherrschender Netzbetreiber dem Entbündelungsgebot. Er muss anderen Netzbetreibern den Zugang zu seinen Netzen ermöglichen. Dadurch können alternative Netzbetreiber und auch Internet Service Provider ( ISP) an eigene Netzinfrastrukturen anbinden oder als Verbindungsnetzbetreiber ihre Dienste anbieten.
Das Entbündelungsgebot wird von der Regulierungsbehörde RegTP überwacht.